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   BVerwG, 09.01.2024 - 2 B 34.23   

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https://dejure.org/2024,2643
BVerwG, 09.01.2024 - 2 B 34.23 (https://dejure.org/2024,2643)
BVerwG, Entscheidung vom 09.01.2024 - 2 B 34.23 (https://dejure.org/2024,2643)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Januar 2024 - 2 B 34.23 (https://dejure.org/2024,2643)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 3 BDG, § 117 Abs. 4, § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3, § 138 Nr. 6 VwGO, § 275 Abs. 1 StPO
    Disziplinarrecht: Ergänzende Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung | Fünf-Monats-Frist zur vollständigen Abfassung eines verkündeten Urteils; Enge Anlehnung des Disziplinarrechts an das Verwaltungsverfahrens- und; Verwaltungsprozessrecht; Keine (analoge) Anwendbarkeit ...

  • datenbank.nwb.de

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 3 BDG, § 117 Abs. 4, § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3, § 138 Nr. 6 VwGO, § 275 Abs. 1 StPO
    Disziplinarrecht: Ergänzende Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung | Fünf-Monats-Frist zur vollständigen Abfassung eines verkündeten Urteils; Enge Anlehnung des Disziplinarrechts an das Verwaltungsverfahrens- und; Verwaltungsprozessrecht; Keine (analoge) Anwendbarkeit ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerwG, 29.09.2015 - 7 B 22.15

    Frist der Übergabe eines vollständigen Urteils an Geschäftsstelle

    Auszug aus BVerwG, 09.01.2024 - 2 B 34.23
    Bei ihrer Überschreitung greift die Kausalitätsvermutung des § 138 Nr. 6 VwGO ein (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367; BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 - BVerwGE 110, 40 ; Beschlüsse vom 3. Mai 2004 - 7 B 60.04 - juris Rn. 4 und vom 29. September 2015 - 7 B 22.15 - juris Rn. 4).

    Im Übrigen liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Entscheidung trotz Wahrung der Fünf-Monats-Frist gleichwohl als nicht mit Gründen versehen zu gelten hat (vgl. § 138 Nr. 6 VwGO), weil im vorliegenden Einzelfall besondere Umstände hinzukommen, die wegen des Zeitablaufs bereits bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Fällung des Urteils und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 C 5.11 -âEURŒ Buchholz 406.11 § 246a BauGB Nr. 1 Rn. 24; Beschlüsse vom 29. September 2015 - 7 B 22.15 - juris Rn. 5 und vom 14. August 2019 - 9 B 24.19 - juris Rn. 28).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 09.01.2024 - 2 B 34.23
    Die Gerichte sind jedoch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 und Kammerbeschluss vom 28. August 2014 - 2 BvR 2639/09 - NVwZ 2015, 52 Rn. 47; BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2015 - 2 B 54.14 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 12.19

    Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des

    Auszug aus BVerwG, 09.01.2024 - 2 B 34.23
    Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist jedoch stets eine Frage der Würdigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls (stRspr, BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 âEURŒ- 2 C 12.19 - BVerwGE 168, 254 Rn. 39; Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - 2 B 12.21 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 88 Rn. 8, vom 30. März 2022 - 2 B 46.21 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 55 Rn. 9 und vom 23. Juni 2022 - 2 B 53.21 - juris Rn. 8) und originäre Aufgabe des Disziplinargerichts (§ 60 Abs. 3 LDG M-V).
  • BayObLG, 14.03.2024 - 102 VA 226/23

    Verwaltungsrechtsweg, Staatsanwaltschaft, Beamte, Dienstherr,

    Während das Strafrecht durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt ist, ist Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Integrität des Berufsbeamtentums und in die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2024, 2 B 34.23, juris Rn. 13; Beschluss vom 26. April 2023, 2 B 41.22, juris Rn. 15; Urt. v. 15. Dezember 2021, 2 C 9.21, BVerwGE 174, 273 Rn. 65; Beschluss vom 20. Dezember 2018, 2 B 33.18, juris Rn. 6).
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